AGB colorZINQ®


Allgemeine Geschäftsbedingungen für das colorZINQ®-Pulverbeschichten

I. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich sachlich auf das Pulverbeschichten von Stahlteilen, feuerverzinkten Stahlteilen und Aluminiumteilen (im Folgenden „Leistungen“). Formell erstreckt er sich auf alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Angebote sind freibleibend.
  2. Alle Angebote verstehen sich ab Werk des Auftragnehmers zuzüglich Mehrwertsteuer.
  3. Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten; die Rechnungslegung erfolgt jeweils nach Fertigstellung der Leistungen.
  4. Erhöhen sich nach Auftragsannahme Kostenfaktoren um mehr als 10%, ist der Auftragnehmer berechtigt, schriftlich eine Preisanpassung im Umfang der Mehrkosten zu fordern. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Erfolgt keine Einigung über die Preisanpassung, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
  5. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle offenstehenden Beträge sofort fällig.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit Gegenanspruche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder es sich bei diesen Ansprüchen um Mängelhaftungsansprüche handelt. Gleiches gilt für Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers.
  7. Teillieferungen in zumutbarem Rahmen mit getrennter Berechnung sind zulässig.

III. Auftragserteilung und Durchführung

  1. Inhalt und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Inhalt der vom Auftraggeber erteilten Bestellung. Liefert der Auftraggeber mehr Material oder anders geartetes Material zur Bearbeitung an, als in den vorangegangenen Auftragsverhandlungen angegeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Material als Auftragsumfang anzusehen, es sei denn, es liegt eine für den Auftragnehmer erkennbar wesentliche Abweichung vor. Sollte sich in diesem Fall herausstellen, dass die vereinbarten Bedingungen zur Ausführung des Auftrages nicht eingehalten werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon vor Ausführung der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Lieferverzögerungen infolge solcher Unstimmigkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Wird das Material durch andere als den Auftraggeber (Dritte) zur Bearbeitung angeliefert, gilt der Dritte als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.
  3. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine setzen die Klärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Unterlagen sowie die Einhaltung der bis dahin obliegenden Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

IV. Anlieferung, Verpackung und Versand

  1. Die Anlieferung der zu bearbeitenden Teile hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung beim Entladen ausgeschlossen ist.
  2. Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers. Leistungsund Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers.
  3. Sofern nicht eine Verpackungsart durch den Auftraggeber vorgeschrieben wird, trifft der Auftragnehmer die Entscheidung, ob und wie die zu bearbeitenden Teile verpackt werden, nach eigenem Ermessen. Für Transportschäden, die infolge eines Verschuldens des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen auftreten, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

V. Anforderungen an zu beschichtende Teile

  1. Die Teile müssen aufgehängt werden können.
  2. Da die Vorbehandlung der Teile im Sprühverfahren abläuft, müssen diese so gestaltet sein, dass alle zu beschichtenden Flächen von der Sprühbehandlung erfasst werden können. Verdeckt liegende Stellen können daher nicht fehlerfrei beschichtet werden. Dies gilt insbesondere für Hohlräume.
  3. Die Teile müssen so aufgehängt werden können, dass die Vorbehandlungsmedien problemlos abfließen können.

Vl. Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Beschichtungsarbeiten nach den Regeln einer elektrostatischen Pulverbeschichtung mit entsprechender Vorbehandlung ordnungsgemäß durchführen.
  2. Die Gewährleistungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften über Werkleistungen.

Vll. Einschränkung der Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung erstreckt sich auf den Verbleib der beschichteten Teile unter normalen Umweltbedingungen. Der Angriff aggressiver Gase oder flüssiger Medien sowie mechanischer Einwirkungen entbinden den Auftragnehmer von der Gewährleistung.
  2. Für die Beschichtung von Aluminiumbauteilen werden Pulversysteme verwandt, die nach den Prüfbedingungen der Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauteilen e.V. (GSB) anerkannt werden. Für Pulverbeschichtung von Stahl oder verzinkten Stahlteilen sind vor Ausführung der Arbeiten die entsprechenden Prüfparameter zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen.

Vlll. Beschaffenheitsvereinbarungen

Als Mängel gelten nicht, sofern nicht schriftlich anders vereinbart,

  • a) abweichende Vorstellungen vom Glanzgrad;
  • b) Fehlerscheinungen aufgrund von Eigenarten in der Oberfläche der zu beschichtenden Teile wie beispielsweise solche infolge von Poren in Schweißnähten, Spalten und Doppelungen, Eigenspannungen im Werkstück, Signierungen und nicht entfernte Schweißschlacke, aufgebaute Schweißnähte, Riefen und Pickel;
  • c) Fehlerscheinungen, die durch Feuerverzinken entstanden sind, ohne dass sie für den Feuerverzinker Mängel im rechtlichen Sinne darstellen, wie beispielsweise Hartzinkpickel, Nachläufer, Zinkbärte, Abdrücke oder Klebestellen der Anschlag- oder Transporthilfsmittel;
  • d) Fehlerscheinungen, die auf der Nichtbeachtung der unter V. genannten Voraussetzungen beruhen;
  • e) Fehlerscheinungen, die auf Verunreinigung der Teile durch Kleber, Klebebandreste, Asche, Schlacke, harzige Öle und Silikone sowie Schweißungen, Nietungen, Rost, Weißrost und nicht auf Anhieb erkennbare Schutzanstriche beruhen. Feuerverzinkte Teile müssen nachweisbar nach DIN EN ISO 1461 -t Zn k (das k steht für „keine Nachbehandlung“) verzinkt sein.
  • f) Überschreitungen der Mindestauflage von 60 μm;
  • g) Formänderungen von Blechen und Kantblechen unter 2 mm Blechstärke;
  • h) mit Nasslack ausgebesserte Aufhängestellen.

IX. Mängelrüge

  1. Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer beschichteten Teile unverzüglich auf erkennbare Mängel überprüfen.
  2. Mängel, die bei Gefahrübergang nicht erkennbar waren, jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist erkannt wurden, sind unverzüglich nach deren Erkennung dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
  3. Unterlässt der Auftraggeber eine Mängelrüge nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, gelten die Leistungen als genehmigt. Dies gilt nicht, falls der Auftragnehmer Mängel arglistig verschweigt.

X. Mängelrechte

Im Fall eines Mangels ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der nachfolgenden Nummer Xl.

XI. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, vorvertragliches Schuldverhältnis) sind ausgeschlossen.
  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht i) im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ii) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers aber auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt.
  3. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer XI. nicht verbunden.
  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach dieser Ziffer XI. begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.

Xll. Verpflichtungen des Auftraggebers bei Silikonverwendung

Silikonreste auf zu beschichtenden Teilen können die Beschichtungsproduktion stilllegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die zu beschichtenden Teile absolut silikonfrei sind. Für eventuelle Schäden haftet der Auftraggeber.

Xlll. Rechtsanwendung

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gelsenkirchen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 11/18